\ \ Mit Erkenntnis vom 28.6.2011, B 254/11, hat der Verfassungsgerichtshof – in Abkehr von der vom 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofes in seinen viel diskutierten Beschlüssen vom 30.9.2011, Zlen 2010/03/0051, 0055 („Angerschluchtbrücke“) und 2009/03/0067, 0072 („Brenner Basistunnel“) vertretenen Rechtsauffassung – entschieden, dass der VwGH ein Tribunal iS des Art 47 Abs 2 GRC und daher als Gericht mit voller Kognitionsbefugnis selbst befugt ist, Entscheidungen in UVP-Genehmigungsverfahrens nach dem dritten Abschnitt des UVP-G umfassend nachzuprüfen. Die unionsrechtlichen Vorgaben der GRC und der UVP-RL seien erfüllt; ein Instanzenzug an den Umweltsenat sei nicht geboten und es komme insoweit auch keine unmittelbare Anwendbarkeit des Art 10a UVP-RL in Betracht (siehe dazu Umweltrechtsblog vom 11. Juli 2011).\ \ Der Verwaltungsgerichtshof hatte dagegen in seinen oben zitierten – damals sensationellen – Beschlüssen vom 30.9.2010 die Rechtsauffassung vertreten, dass Art 10a der UVP-RL gebiete, dass vor der Anrufung des VwGH ein zur umfassenden Tatsachenkontrolle berechtigtes Tribunal entscheide und die an ihn gerichteten Beschwerden gegen Eisenbahn-Genehmigungsbescheide nach dem 3. Abschnitt des UVP-G in unmittelbarer Anwendung der UVP-RL als unzulässig (wegen mangelnder Erschöpfung des Instanzenzuges) zurückgewiesen. EINE Anrufung des EuGH zum Zweck einer Vorabentscheidung darüber, welchen Rechtsschutz Art 10a UVP-G gebietet, hielt ÜBRIGENS keines der beiden Höchstgerichte für erforderlich.\ \ Da nun der Verfassungsgerichtshof die vom BMVIT in Anwendung dieser Rechtsauffassung des VwGH bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Berufungsfrist) mit dem Erkenntnis vom 28.6.2011 aufgehoben hat, war auch das Schicksal der mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Berufung an den Umweltsenat besiegelt:\ \ Der Umweltsenat hat nunmehr die bei ihm anhängige Berufung gegen den Genehmigungsbescheid des BMVIT mit Bescheid vom 20.7.2011, US 3A/2011/1A-5, „Brenner Basistunnel II“, als unzulässig zurückgewiesen\ \ Um nun doch noch eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid zu erhalten, hat die beschwerdeführende Umweltorganisation nun beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG wegen Vorliegens eines Kompetenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Umweltsenat als Verwaltungsbehörde gestellt. Es ist zu erwarten, dass der VfGH den VwGH als zuständig zur Entscheidung über die von ihm mit Beschluss vom 30.9.2010 zurückgewiesene Beschwerde erkennen wird.\ \ Gleichzeitig ist beim Verwaltungsgerichtshof ein 14 Tage nach Zustellung des Erkenntnisses des VfGH vom 28.6. gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des mit Zurückweisungsbeschluss vom 30.9.2010 abgeschlossenen Verfahrens anhängig, eingebracht von der beschwerdeführenden Umweltorganisation. Keiner der Wiederaufnahmsgründe des § 45 VwGG passt seinem Wortlaut nach auf den Fall einer späteren anderslautenden Entscheidung des VfGH – vielleicht findet aber der VwGH doch einen Weg, selbst den Weg für eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde frei zu machen.\ \ In einer anderen, eine Bundesstraße betreffenden Beschwerdesache hat mittlerweile der Verwaltungsgerichtshof, und zwar dessen 6. Senat – in Abkehr von den Beschlüssen des 3. Senats vom 30.9.2010 – inhaltlich über eine Beschwerde gegen eine Genehmigung des BMVIT nach dem 3. Abschnitt des UVP-G entschieden (VwGH 24.8.2011, 2010/06/0002 „A5 Nordautobahn“).\ \ Das vom „Rechtspanorama“ in einem Beitrag aufgrund der Judikaturdivergenz zwischen Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof befürchtete „Rechtsschutz-Nirvana“ ist also nicht eingetreten. Ob neben den bisher befassten Gerichten und Behörden aber vielleicht auch noch der EuGH in einem künftigen Verfahren in das Match um Art 10a UVP-RL kommen wird, bleibt abzuwarten…\
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