In den Art 1 bis 5 des Beschlusses 2011/389/EU vom 30. Juni 2011 hat die Kommission die jeweiligen EU-weiten Gesamtmengen der Zertifikate gemäß Art 3e Abs 3 lit a bis d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft festgelegt.\ \ Die Emissionshandelsrichtlinie RL 2003/87/EG, die in Österreich durch das Emissionszertifikategesetz, idgF BGBl I Nr. 171/2006 umgesetzt ist, soll durch ein Emissionshandelssystem auf möglichst kosteneffiziente und wirtschaftlich verträgliche Weise auf eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen hinwirken. Dem Art 3e lit a bis d dieser Richtlinie entsprechend, ist dieser Beschluss zur Festsetzung der Gesamtmenge der Zertifikate, die zur Verfügung gestellt, versteigert, in die Sonderreserve gemäß Art 3f Abs 1 der RL 2003/87/EG eingestellt und Flugzeugbetreibern kostenfrei zugeteilt werden, vor Beginn jeder Handelsperiode zu erlassen. Darüber hinaus beschließt die Kommission gemäß Art 3e Abs 3 lit e und Art 3f Abs 5 Unterabs 3 der Emissionshandelsrichtlinie auch über den EWR-weiten Richtwert, der auf den vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss festgelegten Mengen der Zertifikate beruhen muss. Bis diese EWR-weiten Mengen festgelegt wurden, kann kein Beschluss über diesen Richtwert getroffen werden.
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