Das BMWFW hat am 4.11.2016 einen Entwurf für eine Novelle zur GewO zur Begutachtung vorgelegt. Dieser findet sich unter:\ \ https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Begut&Dokumentnummer=BEGUT_COO_2026_100_2_1298728&ResultFunctionToken=bac86c36-cb44-4ba9-8ca8-9c6f4f9f9ce8&Position=1&Titel=&Einbringer=BMWFW+%28Wissenschaft%2c+Forschung+und+Wirtschaft%29&DatumBegutachtungsfrist=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=\ \ Im Folgenden werden überblicksartig die wichtigsten der vorgeschlagenen Änderungen im gewerblichen Betriebsanlagenrecht dargestellt.\ \ • Änderung des Begriffs der gewerblichen Betriebsanlage (§74 Abs 1 GewO)\ Unter einer gewerblichen Betriebsanlage sollen zukünftig nur noch solche örtlich gebundenen Einrichtungen verstanden werden, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt sind.\ \ Mit der neu eingefügten Wendung („nicht bloß vorübergehend“) soll verdeutlicht werden, dass es bei einer Betriebsanlage darauf ankommt, dass sie dazu bestimmt ist, nicht nur vorübergehend, sondern regelmäßig und dauerhaft, gewerblichen Tätigkeiten zu dienen. Damit könnten etwa mobile Imbissstände aus dem gewerblichen Anlagenrecht entfallen.\ \ • Kundmachung von IPPC- Genehmigungen und IPPC-Genehmigungsanträgen (§ 77a Abs 7, § 356a Abs 1)\ In den Regelungen betreffend die Kundmachung von IPPC-Genehmigungsbescheiden und von IPPC-Anträgen soll das Erfordernis der Verlautbarung im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung gestrichen werden; stattdessen soll die Kundmachung nur noch in einer in der betreffenden Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung erfolgen.\ \ • Zustellfiktion von IPPC-Bescheiden\ Das Präklusionsurteil des EuGH (Urteil v 15.10.2015, C-137/14) hat auch die Frage aufgeworfen, wie IPPC-Bescheide jenen Parteien gegenüber zugestellt werden können, die im Verfahren keine Einwendungen erhoben haben, die nach dem EuGH-Urteil aber trotzdem beschwerdelegitimiert sind (betroffene Öffentlichkeit). In § 77 Abs 8 soll vorgesehen werden, dass mit der Bekanntmachung im Internet und einer in der Gemeinde verbreiteten Zeitung der Bescheid auch jenen Personen gegenüber als zugestellt gilt, die im Verfahren keine Einwendungen erhoben haben.\ \ Diese Personen sollen nach § 77 Abs 8 begründen müssen, warum sie die Gründe, auf die sich eine Beschwerde an das LVwG stützt, nicht schon in der Einwendungsfrist vorgebracht haben.\ \ • Erleichterung der Anzeigepflicht von Anlagenänderungen\ Nach § 81 sind der Ersatz gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen und die Änderungen gemäß Abs 2 Z 7, Z 9 und Z 11 lediglich anzeigepflichtig. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind allerdings bis zur Erlassung des Bescheides aufzubewahren. Auf diese Aufbewahrungspflicht soll verzichtet werden.\ \ • Verfahrenskonzentration (§ 356b)\ Die Verfahrenskonzentration nach § 356b soll ausgebaut werden. Nach der derzeitigen Rechtslage sind im GewO-Genehmigungsbescheid auch die Bewilligungen nach anderen Bundesgesetzen auszusprechen, die zum Schutz vor den Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich sind. Dies soll dahingehend erweitert werden, dass zukünftig auch naturschutzrechtliche Bewilligungen, Rodungsbewilligungen sowie die nach den bautechnischen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen mitzuerteilen sind.\ Auch die Mitanwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen soll erweitert werden: Es sollen sämtliche Arten von Wasserentnahmen (derzeit nur für Feuerlöschzwecke) sowie bauliche Maßnahmen im Hochwasserabflussgebiet erfasst werden.\ \ Diese Ausdehnung der Verfahrenskonzentration – insbesondere hinsichtlich der bautechnischen Vorschriften – ist zunächst einmal unproblematisch, bestehen in Bezug auf die baurechtliche Bewilligung von Betriebsanlagen ohnedies vielfach Delegationsverordnungen nach Art 118 Abs 7 B-VG.\ \ Als problematisch erweist sich allerdings, dass § 356b auch im vereinfachten Verfahren nach § 359b anzuwenden sein soll. Dies hätte nämlich zur Folge, dass jene Nachbarn, die nach der BauO Parteistellung genießen, diese durch die Anwendung des § 356b im vereinfachten Verfahren verlieren, das bekanntlich keine (vollständige) Parteistellung der Nachbarn kennt.\ Klassische baurechtliche Nachbarrechte, wie Abstandvorschriften und Gebäudehöhe, können dann nicht mehr von den Anrainern geltend gemacht werden.\ \ • Wahlrecht zwischen Amtssachverständigen und nicht amtlichen Sachverständigen (§ 353b)\ Unternehmen sollen frei wählen können, ob Amtssachverständige oder nicht amtliche Sachverständige im Genehmigungsverfahren beigezogen werden. Ihnen soll ein entsprechender Rechtsanspruch eingeräumt werden. Die Kosten hat der Konsenswerber zu tragen; die Auswahl des Sachverständigen obliegt aber allein der Behörde.\ \ • Verkürzung der Entscheidungsfrist auf 4 Monate\ In Abweichung von § 73 AVG soll über einen Genehmigungsantrag im ordentlichen Verfahren innerhalb von 4 Monaten entschieden werden. Die gleiche Frist soll für die LVwG als Rechtsmittelinstanzen gelten.\ \ • Umgestaltung des vereinfachten Verfahrens (§ 359b)\ Die Regelungen zum vereinfachten Verfahren sollen umgestaltet werden; es soll eine klare Differenzierung zwischen Anwendungsbereich, Parteistellung und Genehmigung der Bagatellanlagen erfolgen. Insbesondere soll die Bestimmung des Anwendungsbereichs von der Unbedenklichkeitsprognose getrennt werden.\ Die Entscheidungsfrist im vereinfachten Verfahren soll auf zwei Monate verkürzt werden.
top of page
25./26.09.2024
26.11.2024
05.12.2024
PARTNER
TERMINE
SPONSOREN
KATEGORIEN
bottom of page