Mit BGBl II 135/2013 hat der BMLFUW die AVV-Novelle 2013 kundgemacht. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Abfallverbrennungsverordnung geändert wird ist aufgrund des gegebenen Umsetzungsbedarf im Zusammenhang mit der Industrieemissions-RL notwendig geworden.\ \ Bei dieser Gelegenheit sind weitere Änderungen eingearbeitet worden. So sind die Abgrenzungen zwischen Verbrennungsanlage und Mitverbrennungsanlage genauso aufgenommen worden wie Klarstellungen zum Geltungsbereich bei Vergasungs- und Pyrolyseanlagen. Für die Aufbereitung von Baum- und Strauchschnitt sind in Anlage 9 nunmehr schlüsselnummernabhängige Kriterien für das Eintreten des Abfallendes vorgesehen.\ \ Auch die Vorgaben zur Messung von Quecksilber sind neu gefasst worden. In diesem Zusammenhang ist auch auf ein besonderes Fortbetriebsrecht für Anlagen zur Zementerzeugung hingewiesen werden (§ 14 Abs 3a), bei denen der Gesamtemissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert für Quecksilber und seine Verbindungen gemäß Anlage 2 Kapitel 2.1a AVV überschritten wird. Diese dürfen für einen Zeitraum von höchstens einem Kalenderjahr weiter betrieben werden, sofern der Anlageninhaber nachweist, dass diese Überschreitung auf Grund der Rohmaterialien entstanden ist, und ein Maßnahmenkonzept zur Vermeidung weiterer Überschreitungen des Jahresmittelwerts für Quecksilber vorlegt. Diese Bestimmung wie auch die Anlage 2 Kapitel 2.1a AVV treten abweichend von den übrigen Bestimmungen der Novelle nicht bereits mir dem der Kundmachung folgenden Tag (heute) in Kraft, sondern erst mit 1. Jänner 2016.\ \ Unklar bleibt dabei auf den ersten Blick, wie sich die Fristen berechnen, verrät uns doch die AVV-Novelle 2013 nicht, ob das Kalenderjahr vom 1. Jänner 2016, vom 1. Jänner 2017, vom Zeitpunkt der (erstmaligen) Meldung der Überschreitung im Wege des elektronischen Registers iSd § 22 AWG 2002 oder von deren Kenntnis oder auch vom spätestmöglichen Zeitpunkt, zu dem diese Meldung zu erstatten ist (oder vielleicht sogar vom „Aufgreifen“ dieser Überschreitung durch die Behörde im Rahmen der durchzuführenden Plausibilitätskontrolle der gemeldeten Daten) weg zu laufen beginnt. Je nach Auslegung endet daher diese Phase des rechtlich gedeckten Fortbetriebs irgendwann zwischen dem 31. Dezember 2016 und dem 14. März 2018 (oder – unwahrscheinlich – sogar noch später).\ \ Ähnlich auslegungsfreudig ist der letzte Satz des geplanten § 14 Abs 3a AVV: „Diese Ausnahme darf nur einmal in Anspruch genommen werden.“ Hier drängt sich nämlich schon fast zwangsläufig folgende Frage auf: Bezieht sich das auf die Anlage oder auf den Betreiber? Der Geltungsbereich der AVV würde ja einen Anlagenbezug nahelegen, einzig kann meines Erachtens eine Anlage wohl nichts in Anspruch nehmen, wohingegen eine Inanspruchnahme für eine Anlage (aber durch deren Betreiber) schon denkbarer erscheint. Auch impliziert ein Inanspruchnehmen wohl eine gewisse bewusste Entscheidung (ich kann, muss aber wohl nicht), was eher nahelegen würde, diesen Satz nicht auf die Anlage per se zu beziehen. Aber hier wird man wohl abwarten müssen, ob und in welcher Art und Weise die Vollzugsbehörden an die Auslegung schreiten werden. Bis 2016 (oder eben später) ist ja noch genug Zeit, darüber nachzudenken …
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