Das BVwG bestätigt die bisherige Rechtsprechung: Im Rahmen des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots ist nur zu prüfen, ob ein Vorhaben das Tötungsrisiko signifikant erhöht.
Die NÖ Umweltanwaltschaft erhob Beschwerde gegen die Genehmigung eines Windparks und rügte insbesondere, dass die Erhöhung des Kollisionsrisikos ausgeschlossen hätte werden müssen.
Das BVwG erteilte dem Vorbringen aber eine klare Absage (W102 2270375-1):
• Für die „Absichtlichkeit des Tötens“ muss nachgewiesen werden, dass der Handelnde die Tötung eines Exemplars gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat.
• Dabei führt alleine der Umstand, dass die Tötung eines Exemplars nicht völlig ausgeschlossen werden kann, aber nicht zur Inkaufnahme einer Tötung: Es ist vielmehr zu prüfen, ob das Tötungsrisiko signifikant erhöht wird. Dabei kann auf das allgemeine Naturgeschehen sowie darauf abgestellt werden, inwieweit der Lebensraum unabhängig vom Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken birgt.
• Darüber hinaus führte das BVwG aus, dass der geforderte Ausschluss des Tötungsrisikos in der Vogelschutz-RL zu einer unüberwindbaren Hürde führen würde, weil die dort vorgesehenen Ausnahmebestimmungen – anders als die FFH-RL – keine Abwägung mit „anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ vorsehen, zu denen auch solche wirtschaftlicher Art zählen: Im Hinblick auf Art. 2 Vogelschutz-RL müsse daher bei der Prüfung des Tötungstatbestands auch den Erfordernissen bzw. Anforderungen der Wirtschaft Rechnung getragen werden.