VwGH 23.04.2014, 2013/07/0090 (aktuell im RIS nicht zugänglich, siehe dann http://www.ris.bka.gv.at/vwgh/) Der ständigen Rechtsprechung des VwGH folgend wird bekräftigt, dass mit einer „Anlage“ – jedenfalls aus wasserrechtlicher Sicht – alles gemeint ist, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird: Auch ein bestehendes Auffangbecken zuzuschütten stellt (daher) eine „Anlage“ im Sinne dieses Verständnisses dar. Als „andere Anlage“ im Sinne des § 38 Abs 1 WRG wäre sie dann wasserrechtlich bewilligungspflichtig, wenn sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer liegt. Als Hochwasserabflussgebiet gilt nach § 38 Abs 3 WRG, das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Der geländebedingte Abfluss rein atmosphärischer Niederschläge ist jedoch kein Hochwasserabfluss fließender Gewässer iSd § 38 Abs 1 WRG. Das durch einen solchen in Mitleidenschaft gezogene Gebiet ist auch nicht als Hochwasserabflussgebiet gem § 38 Abs 3 WRG anzusehen. Eine Bewilligungspflicht nach § 38 WRG lag demnach nicht vor (im Anlassfall konnte auch eine nachteilige Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse im Sinne des § 39 Abs 1 WRG sachverhaltsbezogen nicht festgestellt werden). Es bestand daher kein Anlass für ein Vorgehen nach § 138 WRG.
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