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Relevante Normen AWG; VerpackVO 1996;\ Betreffend diverser Verwaltungsübertretungen iZm dem in Verkehr bringen von Kunststoffverpackungen: Die Vornahme einer Berichtigung gem § 62 Abs 4 AVG ist noch während eines Verfahrens, das vor dem VwGH anhängig ist, möglich. Der Gerichtshof stellte fest, dass das Einlagepapier nicht dem Ausnahmetatbestand des § 7 VerpackVO entspricht. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Erbringen der nachträglichen Meldung. Eine Bestrafung des Bf als handelsrechtlicher Gf erfolgte ikF aufgrund der Verpflichtetenstellung des Unternehmens als Abpacker.
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Relevante Norm: AWG;\ Anlässlich eines Auftrags zur Entfernung abgelagerter Abfälle: Der Gerichtshof sah den subjektiven Abfallbegriff aufgrund einer Entledigungsabsicht ikF erfüllt. Ein Ende der Abfalleigenschaft liegebei zulässiger Verwendung oder Verwertungnur dann vor, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist. Holzkisten seien jedoch für eine Hangsicherung nicht ausreichend qualifiziert. Wie auch aufgestellte Kübel nicht unbedenklich zum Schutz eines Hauses vor Wassereintritt bei Niederschlägen eingesetzt werden können. Laut VwGH entspricht eine derartige Entsorgung von Oberflächenwässern nicht dem Stand der Technik.