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Relevante Norm: WRG 1959;\ Der Gerichtshof hielt fest, dass iRe baurechtlichen Bewilligung nicht gleichzeitig über wasserrechtliche Belange abgesprochen werden kann. Machen Nachbarn geltend, dass in Hinblick auf eine nicht ausreichende Entwässerungsanlage Wasser auf ihre Grundstücke gelangen könnte und es zu einer Unterspülung der auf ihren Grundstücken befindlichen Häuser kommen könnte, handelt es sich dabei um Einwendungen, die in den Zuständigkeitsbereich der das WRG 1959 vollziehenden Behörden fallen. Eine Feststellung über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht einer geplanten Maßnahme ist unzulässig, wenn der Nachbar die Möglichkeit hat, im Falle der Verwirklichung der Maßnahmen mit einem Antrag nach § 138 WRG 1959 vorzugehen.
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Relevante Normen: NÖ FischereiG; WRG 1959;\ Erhebt der Bf – im Verfahren auch Antragsteller – seine Einwendungen und auch die Berufung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren „als Fischereiberechtigter“ und nicht als Konsenswerber, sind allein die Bestimmung des § 15 WRG 1959 von Relevanz. Dem Fischereiberechtigten kommt laut VwGH lediglich das Recht zu, Maßnahmen zum Schutz der durch das zu genehmigende Vorhaben gefährdeten Fischerei zu begehren; seine Parteistellung ist dahingehend eingeschränkt.
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Relevante Normen: GewO 1994; UVP-G 2000; EmissionsschutzG für Kesselanlagen;\ Der Ausstoß von Wasserdampf durch eine Betriebsanlage, der zu Nebelbildung führen kann, ist als potentielle Belästigung der Nachbarn iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 zu qualifizieren. Nur der Umstand, dass es (noch) kein wissenschaftlich erprobtes und erwiesenes Verfahren zur näheren Berechnung der Nebelereignisse gibt, bedeutet nicht, dass diese Nebelereignisse als irrelevant im Lichte der hier maßgebenden Rechtslage hinzunehmen sind.