Relevante Normen: Ktn BauO; UVP-G; Bezüglich des Antrags auf Abänderung der Baubewilligung für das „Wörthersee-Stadion“ hinsichtlich einer Erweiterung der Verwendung des Gebäudes und eines permanenten Bestehenbleibens des oberen Zuschauerrangs: Das LVwG Krtn kam – in der Nachfolgeentscheidung zu VwGH 04.08.2015, Ro 2014/06/0058 und 0063-9 (keine Bindungswirkung des UVP-Feststellungsbescheides für Nachbarn nach Krtn BauO) – zum Schluss, dass das ggst Projekt keiner Bewilligung nach dem UVP-G bedarf. In subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer werde nicht eingegriffen.
Relevante Norm: AWG; Zur Einholung von Gutachten im Zusammenhang mit der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie: Im Gegenständlichen Fall konstatierte der Gerichtshof eine Widersprüchlichkeit des Gutachtens des ASV für Schalltechnik dahingehend, dass der im schalltechnischen Projekt wörtlich umschriebene Messpunkt 1 offenbar nicht mit dem in den Plänen eingezeichneten Messpunkt 1 übereinstimmt. Zudem sei die Einholung eines humanmedizinischen Gutachtens für die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 43 Abs 1 AWG notwendig.
Relevante Norm: AlsaG; Im Zusammenhang mit der bescheidmäßigen Feststellung, dass die ggst vorgenommene Geländeanpassung mit Baurestmassen eine altlastenbeitragspflichtige Tätigkeit darstellt: Die belangte Behörde schließt im vorliegenden Fall aus dem bloßen Umstand, dass die bf Partei selbst eine Anzeige über geländeverändernde Maßnahmen an die Gemeinde erstattet hat, dass derartige Maßnahmen nicht vom bereits bestehenden Baukonsens umfasst sind. Ein derartiger Schluss sei jedoch laut VwGH nicht geeignet, an die Stelle der von der belangten Behörde selbst zu treffenden Beurteilung der Reichweite des Baukonsenses zu treten.
Relevante Norm: WRG; Zur (wasserrechtlichen) Bewilligungspflicht einer baurechtlich bewilligten Oberflächenentwässerungsanlage: Abweisung eines Antrags auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustands iSd § 138 WRG durch Untersagung von indirekten Einleitungen in den B-Bach: Die Beurteilung einer allfälligen wasserrechtlichen Bewilligungspflicht des ggst Vorhabens – welche zur Entscheidung über den ggst Antrag des Bf unerlässlich ist – setzt laut VwGH eine entsprechende Beschreibung des vorliegenden Projekts voraus, die dem vorliegenden Bescheid nicht entnommen werden könne.