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Peter Sander

Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

Relevante Normen: FinanzausgleichsG; WasserleitungsgebührenO der Gemeinde Reith; KanalgebührenO der Gemeinde Reith; Aufhebung von Bestimmungen der Wasserleitungs- und der Kanalgebührenordnung 2005 der Gemeinde Reith bei Kitzbühel betreffend Mindestgebühren durch den VfGH wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz.

Relevante Norm: EmmissionszertifikateG; Im Hinblick auf die Einleitung eines Verfahrens zur besonderen Überprüfung der Emissionsmeldung: Aus dem Wortlaut der Bestimmungen des § 9 Abs 5 erster Satz EmissionszertifikateG folgt laut VwGH, dass am Beginn des Verfahrens der besonderen Überprüfung begründete Zweifel der Behörde stehen, ob zu den Gesamtemissionen einer Anlage korrekte Angaben gemacht wurden. Aus der Formulierung des § 9 Abs 5 erster Satz leg cit folge weiters, dass Zweifel insb auch dann vorliegen können, wenn die Emissionsmeldung gem § 8 Abs 1 leg cit erfolgt ist und von einer unabhängigen Prüfeinrichtung positiv verifiziert wurde. Der Gerichtshof kommt daher zum Schluss, dass eine positive Verifizierung einer unabhängigen Prüfeinrichtung somit nicht a priori die Einleitung eines Verfahrens zur besonderen Überprüfung der Emissionsmeldung durch die Behörde verhindert.

Relevante Norm: WRG; Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren nach dem WRG: Nach den Bestimmungen des WRG, insb dessen § 107, ist gemäß dem Gerichtshof die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen. Ob eine mündliche Verhandlungdurchgeführt wird, könne vielmehr die Behörde im Einzelfall unter Beachtung der Regelungen des AVG bestimmen, wobei sie sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen habe.

Relevante Norm: AWG; Im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstraftatbestand des Lagerns von nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs 3 AWG: Dieser Verwaltungsstraftatbestand ist laut VwGH als Begehungsdelikt zu qualifizieren und somit ist von einer Zuständigkeit der Erstbehörde aufgrund des Tatorts (§ 27 Abs 1 VStG) auszugehen. Das AWG unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs 3 leg cit, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Der Gerichtshof stellt klar, dass es auf den Deponiebegriff des § 2 Abs 7 Z 4 AWG es in diesem Zusammenhang gerade nicht ankommt.

Relevante Norm: UVP-G; Bezüglich der Kumulationsbestimmung des UVP-G: Der VwGH führt aus, dass – wie aus der Begründung des Initiativantrags 168 BlgNR XXI. GP, A. Allgemeiner Teil, 1. EU-Umsetzungserfordernisse, hervorgeht – es § 3 Abs 2 UVP-G den Behörden ermöglicht, einer Umgehung der Prüfung durch Aufsplittung von Vorhaben auf mehrere Betreiberim Einzelfall entgegenzutreten, aber auch, unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Auch Planungen von Vorhaben unter dem jeweiligen Schwellenwert unterliegen folglich somit der Einzelfallprüfung, wenn gemeinsam mit anderen Vorhaben, die in räumlicher Nähe bestehen oder gleichzeitig verwirklicht werden, der Schwellenwert erreicht wird.

Relevante Normen: UVP-G; Stmk ElWOG; Hinsichtlich der Alternativenprüfung gem § 6 Abs 1 Z 2 UVP-G: Der Gerichtshof betonte, dass im Rahmen der Alternativenprüfung gem UVP-G vor allem Standortvarianten zu untersuchen sind. Alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche Fragen des Umweltschutzes, wie zB die Nutzung von Wind- statt Wasserkraft zur Energiegewinnung sind hingegen nicht Gegenstand der Prüfung. Bei der Vorschrift des § 1 Abs 3 Z 8 Stmk ElWOG handelt es sich laut VwGH lediglich um eine Zielbestimmung und nicht um eine der in § 10 Stmk ElWOG genannten Genehmigungsvoraussetzungen

Relevante Norm: Vbg KanalisationsG; Im Zusammenhang mit der Einleitung von Abwässern in Abwasserbeseitigungsanlage: § 5 Vbg KanalisationsG bietet laut VwGH nur eine Rechtsgrundlage für den Anschluss eines Bauwerks oder einer befestigten Fläche an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer in diese. Das bedeutet, dass die Behörde bescheidmäßig zwar vorschreiben darf, welche Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten sind und welche nicht. Folglich ist ein Auftrag, dass die anfallenden nicht reinigungsbedürftigen Dachwässer sowie die Niederschlagswässer nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden dürfen, von der genannten Bestimmung gedeckt. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass § 5 Vbg KanalisationsG für weitere Vorschreibungen hinsichtlich der Behandlung nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitender Wässer jedoch keine geeignete Rechtsgrundlagedarstellt.

Relevante Norm: NÖ KanalG; Bezüglich der Fälle der Kanalanschlusspflicht: Der VwGH hielt fest, dass nach § 17 Abs 1 und 3 NÖ KanalG grundsätzlich zwischen zwei Fällen der Kanalanschlusspflicht zu unterscheiden ist: (1.) Bei Erteilung der Baubewilligung im Fall des Bestehens der öffentlichen Kanalanlage und (2.) durch gesonderten Auftrag im Falle der Neulegung eines Hauptkanals. Unter letzterem Begriff könne allerdings nicht jede beliebige Neuverlegung fallen, sondern nur eine solche, durch die eine noch nicht bestehende Anschlusspflicht eintritt. Der Gerichtshof kam daher zum Schluss, dass durch die Neulegung eines gleichartigen Kanals daher keine neue Anschlusspflicht entstehen kann.

Relevante Norm: WRG; Berichtigungen des Wasserbuchs: Die Antragstellerin begehrte im konkreten Fall die Berichtigung einer – ihrer Auffassung nach – unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz des Wasserbuchs. Das LVwG rief in Erinnerung, dass das Wort „Berichtigung“ in § 126 Abs 5 WRG selbst nicht definiert wird. Wenn aber der LG ihm zur Kenntnis gekommene offenkundige Unrichtigkeiten oder Änderungen des Wasserrechtsbestands im Wasserbuch gem § 126 Abs 4 WRG von Amts wegen zu berichtigen hat, ergibt sich gemäß dem LVwG Tirol daraus, dass auch nach § 126 Abs 5 WRG – abgesehen von hier nicht vorliegenden Änderungen des Wasserrechtsbestands – nur solche Fehler der Evidenz des Wasserbuchs berichtigt werden können, die für jene Personen, die von ihnen betroffen sind, klar erkennbar sind. Demnach könne nur eine Divergenz zwischen dem auf Grund eines Wasserrechtsbescheids (oder eines anderen Titels) unbestritten bestehenden Rechts und dem, was im Wasserbuch ersichtlich gemacht ist, Gegenstand der Berichtigung des Wasserbuches sein

Relevante Norm: WRG; Betreffend die Parteistellung gem § 102 Abs 1 lit b WRG: Nach § 102 Abs 1 lit b WRG kommt laut LVwG Tirol ggst eine Parteistellung aufgrund Grundeigentums oder aufgrund von Wald- und Weidenutzungsrechten in Betracht. Die Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG betreffen jedoch Rechte an Privatgewässern und rechtmäßig geübte Wassernutzungen des Bf wurden nicht behauptet. Nachdem der Bf im konkreten Fall nicht Grundeigentümer war, kam ihm auch im ggst Zwangsrechtsverfahren keine Parteistellung zu. Allfällige Wald- und Weidenutzungsrechte des Bf, für deren Bestehen sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben haben, könnten durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlagen nicht beeinträchtigt werden, da die Zwangsrechtseinräumung ohne oberirdische Substanzbeeinträchtigung der Liegenschaften erfolgt ist.

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