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Peter Sander

Aktuelle Judikatur

VwGH 09.11.2016, Ro 2014/10/0043 \ \ Relevante Norm: ForstG;\ Anlässlich der Versagung einer Rodungsbewilligung hielt der Gerichtshof fest, dass ein in der Agrarstrukturverbesserungbegründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche dann zu bejahen ist, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebs oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebs notwendig ist. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeits- oder Zweckmäßigkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden jedoch nicht aus.\ \ VwGH 09.11.2016, Ro 2014/10/0055\ \ Relevante Norm: Wr NSchG;\ Anlässlich des Auftrag zur Entfernung einer Steganlage klärte der Gerichtshof, dass die Aufzählung in den Tatbeständen des § 18 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 Z 1 bis 9 Wr NSchG nicht von kumulativer Natur ist: So habe der Gesetzgeber die Konjunktion „und“ in § 18 leg cit nicht im Sinne kumulativ zu erfüllender Voraussetzungen verwendet, da etwa auf die „Errichtung und wesentliche Änderung“ (Abs 1 Z 1 sowie Abs 2 Z 2 und 9), die „Neuanlage, Verlegung und Verbreiterung“ (Abs 2 Z 1), die „Neuanlage, Verlegung und Vergrößerung“ (Ab 2 Z 3), die „Neuanlage und wesentliche Änderung“ (Abs 2 Z 5 ) bzw die „Neuerrichtung und wesentliche Änderung“ (Ab 2 Z 6) Bezug genommen werde, obwohl auch die Konjunktion „oder“ verwendet wurde (Abs 1 Z 1 und 2 sowie Abs 2 Z 3 und 8). Zudem ließe eine derartige Auslegung die Bewilligungstatbestände des § 18 Abs 1 und 2 leg cit in weiten Teilen als ins Leere gehend erscheinen, was mit den in § 1 leg cit formulierten Zielsetzungen des Gesetzes unvereinbar wäre.\ \ VwGH 09.11.2016, Ro 2014/10/0091\ \ Relevante Norm: Bgld NSchG\ Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan als Vorfrage im bgld naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren: Die Frage, ob ein bestimmtes Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar ist, stelle im naturschutzbehördlichen Verfahren eine, von der Baubehörde als Hauptfrage zu lösende, Vorfragedar. Die Naturschutzbehörde ist insoweit an eine Entscheidung der Baubehörde gebunden.\ \ VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0096\ \ Relevante Norm: Ktn NSchG;\ Zur Interessenabwägung im Naturschutz: Im Hinblick auf die Nichterteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung hielt der Gerichtshof fest, dass die in § 10 Abs 3 lit b Ktn NSchG vorgesehene Interessenabwägung nur projektbezogenerfolgen kann. Bloß allgemein gehaltene Planungen oder in ungewisser Zukunft liegende Projekte können der gebotenen Interessenabwägung keine taugliche Grundlage geben. Im ggst. Fall wäre es daher Aufgabe der Ausnahmebewilligungswerberin gewesen, ihre gewerbliche bzw industrielle Nutzung der Parzelle zu konkretisieren.\ \ VwGH 29.09.2016, Ra 2016/07/0073\ \ Relevante Norm: WRG;\ Zur Parteistellung eines Pächters in Verfahren zur Erteilungder wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung von Schutz- und Regulierungswasserbauten: Der Gerichtshof bekräftigte, dass nach dem WRG weder dinglich Berechtigten noch obligatorisch Berechtigten, wie zB dem Bestandnehmer eines Grundstücks, Parteistellung in derartigen Verfahren zukommt. Die Eigenschaft als Pächter oder Mieter verleihe sohin keine Parteistellung im Wasserrechtsverfahren; auch nach dem Unionsrecht sei keine Parteistellung des Pächters anzunehmen.\ \ VwGH 25.10.2016, Ra 2014/07/0081\ \ Relevante Normen: AWG; AlsaG;\ Anlässlich einer bescheidmäßigen Feststellung, dass als Oberflächenschüttung auf einem Grundstück aufgebrachte Materialien Abfälle sind und der Altlastenbeitragspflicht unterliegen, rief der Gerichtshof in Erinnerung, dass im Fall des Abbruchs eines Gebäudes der Abriss zusammen mit der Erfüllung der Auflagen im Abbruchbescheid das Tatbestandselement der „übergeordneten Baumaßnahme“ gem § 3 Abs 1 Z 2 AlsaG idF vor der Nov BGBl I 71/2003 bildet. Diese Rechtsprechung sei auf § 3 Abs 1a Z 6 leg cit. idF der Nov BGBl I 71/2003 übertragbar. Mineralische Baurestmassen seien nur in dem Ausmaß von der Ausnahme der Beitrags-pflicht erfasst, das durch die Baumaßnahme gerechtfertigt ist.\ \ VwGH 02.11.2016, Ra 2016/06/0088\ \ Relevante Normen: UVP-G; VwGVG;\ Bezüglich der Abnahmeprüfung nach dem UVP-G betreffend „Vorhaben Spielberg NEU“ und zum Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Beweiswürdigung bei Gutachten;\ Der Gerichtshof stellte klar, dass das BVwG eine mündliche Verhandlung gem § 24 Abs 1 VwGVG durchzuführen gehabt hätte. Die Begründung des BVwG, von einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Angelegenheit habe erwarten lassen und der Sachverhalt von den rw Parteien nicht bestritten worden sei, war unzureichend. Die rw Parteien rügten Mängel des schalltechnischen Gutachtens des nichtamtlichen SVund einen Widerspruch betreffend die Zunahme/Abnahme der Schallimmissionen. Einem Vorbringen betreffend die Schlüssigkeit von Gutachten kommt auch dann Gewicht zu, wenn es nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt ist. Das Aufzeigen eines Mangels oder von Widersprüchen in Gutachten ist jedenfalls geeignet, die Tatsachenfeststellungen der Behörde substantiiert zu bestreiten, sofern die Behörde ihre Entscheidung auch auf diese Gutachten stützt.\ \ BVwG 21.11.2016, W113 2138636-1\ \ Relevante Normen: UVP-G; UmweltinformationsG\ Zum Begriff der „Umweltinformation“: Trotz des weiten Begriffsverständnisses der Umweltinformation handelt es sich nach der Auffassung des BVwG bei Anerkennungsbescheiden von Umweltorganisationen um keine Umweltinformationen, da Anerkennungsbescheide definitionsgemäß keine Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen oder Faktoren oder darüber hinaus keine Informationen über Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, Kosten/Nutzen-Analysen etc oder den Zustand der menschlichen Gesundheit enthalten. Auch die Möglichkeit der Auswirkung der Anerkennungsbescheide als „Maßnahmen“ iSd § 2 Z 3 UmweltinformationsG sei zu abstrakt um Anerkennungsbescheide als Umweltinformationen zu qualifizieren.\ \ BVwG 03.11.2016, W113 2132042-1\ \ Relevante Normen: UVP-G; ForstG;\ Fraglich war im Feststellungsverfahren zum Vorhaben „110 kV-Leitung Vorchdorf-Steinfelden-Kirchdorf“ unter anderem, ob der projektimmanente Trassenaufhieb eine Rodung iSd UVP-G darstellt. Das BVwG führte diesbezüglich aus, dass ein Trassenaufhieb, für den eine Ausnahmebewilligung nach § 81 ForstG notwendig ist, als Rodung zu qualifizieren sei. Im konkreten Fall konnte aber festgestellt werden, dass bei den geplanten Fällungen Waldboden nicht zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur in Anspruch genommen wird, womit die Maßnahmen auf den „Fällungsflächen“ nicht als Rodungen einzuordnen waren.\ \ BVwG 10.11.2016, W127 2007978-1\ \ Relevante Norm: UIG;\ Zum Begriff der Umweltinformation: Hinsichtlich eines Antrags auf Zugang zu Informationen in von der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gem § 2 Z 3 und § 6 Abs 2 Z 7 iVm § 8 Abs 1 des UIG erkannte das BVwG, dass Dokumente, welche ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, sowie die Stellungnahme des betroffenen MGS jedenfalls als Umweltinformationen gelten. Geht einem Mitgliedstaat ein Antrag auf ein in seinem Besitz befindlichen Dokument zu, das von einem Unionsorgan stammt, hat der Mitgliedstaat nach der TransparenzVO das betreffende Organ zu konsultieren, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw nicht verbreitet werden darf. Da im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde weder die Europäische Kommission konsultiert noch das verfahrensgegenständliche Begehren an diese weitergeleitet hat, erwies sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.\ \ EuGH 07.12.2016, Rs C-686/15 (Vodoopskrba i odvodnja)\ \ Der Gerichtshof hat im gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren erkannt, dass die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass der dem Verbraucher in Rechnung gestellte Preis für Wasserdienstleistungen nicht nur einen variablen Preisanteil umfasst, der sich nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch der betreffenden Person richtet, sondern auch einen fixen Preisanteil enthält, der von diesem Verbrauch unabhängig ist, nicht entgegensteht.

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