Unter dem Titel der Rechtsbereinigung ist die Abfallnachweisverordnung (ANV) neu gefasst worden. Während tatsächlich einige Doppelgleisigkeiten zwischen dem AWG und der ANV 2003 beseitigt worden sind, ergeben sich durch die Neufassung aber auch einige Änderungen.\ \ Zu den fortlaufenden Aufzeichnungen über Abfallart, -menge, -herkunft und -verbleib, muss nun zusätzlich zur Angabe des Übergebers auch der jeweilige Absendeort der Abfälle aufgezeichnet werden. Eine ausdrückliche Ausnahme für erlaubnisfreie Rücknehmer iSd § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 ist hinsichtlich der allgemeinen Aufzeichnungspflichten ebenfalls neu (§ 4 ANV 2012). Die vereinfachten Aufzeichnungen über Siedlungsabfälle und im Bereich des Elektroschrotts sind beibehalten worden.\ \ Gravierender sind die Neuerungen hinsichtlich des Ausfüllens von Begleitscheinen (weiterhin nur für gefährliche Abfälle). Während die bisher notwendige Angabe des Behandlungsverfahrens entfällt, sind nunmehr die Personen-GLN beim Transporteur zusätzlich einzutragen. Klargestellt wurde weiters, dass Eintragungen und Ergänzungen auf den Begleitscheinen „gut leserlich mit dauerhafter Schrift“ vorzunehmen sind. Sowie dass Abfallarten jedenfalls nur noch durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung, gemäß der Abfallverzeichnisverordnung im Begleitschein einzutragen sind. Neu ist auch die Bestimmung des § 8 Abs. 3 ANV 2012, wonach zwar grundsätzlich für jede Abfallart ein gesonderter Begleitschein zu verwenden ist, die Zusammenfassung mehrerer Begleitscheine zu einem gemeinsamen Transportpapier jedoch dann zulässig ist, wenn darin die jeweiligen Begleitscheinnummern mit den zugeordneten Abfallarten und Massen eindeutig dargestellt und die sonstigen Inhalte eines „normalen“ Begleitscheines ebenfalls vorhanden sind.\ \ Durchgesetzt hat sich nunmehr auch die ausschließlich elektronisch Meldung an den Landeshauptmann als zuständige Behörde. Meldungen in Papierform sind nämlich nicht mehr zulässig.\ \ Eine langjährige Forderung der Abfallwirtschaft nach entsprechenden Erleichterungen für Streckengeschäfte wurde nun ebenfalls vom BMLFUW umgesetzt. Vereinfacht ausgedrückt können nach der nunmehrigen Regelung des § 13 ANV 2012 die bisher notwendigen „Zwischendokumentationsschritte“ weitestgehend unterbleiben. Wenn es hingegen „nur“ zu einer Übergabe der Abfälle ohne Transport kommt, ist dies – anders als bisher – nunmehr ausdrücklich im Begleitschein zu vermerken (§ 9 Abs. 3 ANV 2012).\ \ Die neue ANV 2012 ist mit BGBl II 341/2012 kundgemacht worden. Die Übergangsbestimmungen gemäß § 18 sehen ein Inkrafttreten (unter gleichzeitigem Außerkrafttreten der bisherigen ANV 2003) mit 1.7.2013 vor.
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