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Peter Sander

Abfallbilanzverordnung verfassungswidrig?

In rund einem Jahr müssen Abfallsammler-/behandler/-erzeuger zum ersten Mal die sogenannte Jahresabfallbilanz erstellen und an das Umweltbundesamt melden. Rechtsgrundlage dafür ist die auf Basis der Verordnungsermächtigung des § 23 AWG erlassene Abfallbilanzverordnung.\ Nach dieser sind zusätzlich zu den bereits nach dem AWG 2002 verpflichtend zu meldenden Stammdaten (Name, Firmenbuchnummer, vierstelliger Branchencode, Adressen samt Grundstücken, Kontaktadressen, Aufsichts- und Kontrollorgane, Anlagen, Anlagentypen und Berichtsein-heiten, von den Anlagengenehmigungen umfasste Abfallarten, Umfang der Berechtigung zur Sammlung und Behandlung) weitere Angaben zu tätigen: Behandlungsverfahren am jeweiligen Standort, sogenannte „relevanten Anlagen“ für jeden Standort (dabei müssen sämtliche Anlagen an einem Standort angegeben werden) und Lager für Stoffe, die nach Ende der Abfalleigenschaft dem Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden. All diese Daten werden vom Umweltbundesamt als Betreiber der Datenbank, in der all diese Daten erfasst werden (Informationsverbundsystem iSd § 4 Z 13 DSG 2000) erfasst, gespeichert und ausgewertet, vielleicht auch weitergeleitet oder mit anderen bestehenden Daten (zB im Bereich der Abfallverbrinung) verschnitten und verknüpft.\ In der Tat kann zur Zeit nicht näher vorhergesagt werden, was mit den eingemeldeten Daten tatsächlich geschehen wird, sodass es bei dieser vagen und allgemeinen Umschreiben bleiben muss. Der Grund dafür ist in der gesetzlichen Grundlage selbst zu suchen: So vermisst man detaillierten Regelungen wo und wie die gemeldeten gespeichert und verarbeitetet werden genauso, wie Bestimmungen über den Schutz vor unberechtigten Zugriffen auf die eingemeldeten Daten. Auch sieht weder das AWG 2002 noch die Abfallbilanzverordnung eine Löschungsverpflichtung vor. Eine solche wäre aber nach der Judikatur des VfGH (vgl VfSlg 12.228, 16.369 oder 18.146) meines Erachtens nach aber notwendig gewesen.\ Auch ganz allgemein ist fraglich, ob die von Gesetz- und Verordnungsgeber gewählte Konstruktion den für einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz notwendigen Kriterien entspricht, wobei hier letztlich der VfGH im Wege einer Befassung im Rahmen eines Gesetzes- und/oder Ver-ordnungsprüfungsverfahrens eine aus heutiger Sicht diesbezüglich kaum vorhersagbare Entscheidung treffen würde. Selbst wenn man zu dem Schluss kommen würde, dass die Melde- und Berichtsverpflichtungen nach der Abfallbilanzverordnung datenschutzrechtlich einer Überprüfung standhalten würden, wäre es meines Erachtens jedenfalls wünschenswert, wenn sich Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Schaffung neuer Regelungen und Systeme wieder mehr mit den rechtstaatlichen Grundlagen wie eben den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auseinandersetzen würden und dementsprechend präzisere und richtigere Rechtsvorschriften schaffen würden. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Autors daher nur wünschenswert, wenn das eine oder andere betroffene Unternehmen eine Klärung durch den Verfassungsgerichtshof anstreben würde.

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