Vor kurzem wurde hier die Frage aufgeworfen, ob die Melde- und Berichtsverpflichtungen der Abfallbilanzverordnung nicht im Lichte des Grundrechts auf Datenschutz verfassungswidrig sind. Diese Frage ist nun durch eine weitere Frage zu ergänzen: Ist das angesprochene System nicht auch gemeinschaftsrechtswidrig?\Die in der Abfallbilnazverordnung vorgesehenen Melde- und Berichtsverpflichtungen sind im Wesentlichen die Umsetzung der Vorgaben der Abfallstatistikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 2150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2002 zur Abfallstatistik) samt den sie ändernden Rechtsakten. In diesem Zusammenhang ist aber insbesondere auch eine weitere Verordnung zu beachten, nämlich die die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.3.2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung mehrerer Verordnungen. Diese sieht nämlich einen weitreichenden Schutz personenbezogener Daten und die strenge Untersagung der Verwendung vertraulicher Daten für andere als ausschließlich statistische Zwecke wie administrative, rechtliche oder steuerliche Zwecke oder zur Überprüfung der statistischen Einheiten vor (siehe Art. 20ff).\Die Abfallbilanzverordnung hält in § 1 ausdrücklich fest, dass de facto die Substitution der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durch die Meldeverpflichtungen der Rechtsunterworfenen intendiert ist: „Ziele dieser Verordnung sind\\\
Einführung einer bundeseinheitlichen Jahresabfallbilanzmeldung,
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Verbesserung der abfallwirtschaftlichen Planungsdaten,
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Unterstützung der Behörden beim Vollzug, insbesondere bei ihrer regelmäßigen Kontrolltätigkeit,
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Reduzierung des Verwaltungsaufwandes durch Einführung eines elektronischen Datenmanagements,
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Schaffung von Synergien mit anderen Meldeverpflichtungen (zB betreffend EG-PRTR-V, EmRegV Chemie OG) und
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Erhebung von Datengrundlagen zur Erfüllung von EU-Berichtspflichten.„
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\Genau das widerspricht jedoch den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken, nach denen zumindest die Punkte 2. bis 4. der vorstehenden Aufzählung eben untersagt wäre, mit statistischen Erhebungen zu kombinieren. Somit stellt sich in weiterer Folge die Frage, ob die Melde- und Berichtsverpflichtungen der Abfallbilanzverordnung aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts überhaupt in ihrem vollen Ausmaß zur Anwendung kommen würden.\Da daher nicht nur verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften der Abfallbilanzverordnung bestehen, sondern auch gemeinschaftrechtliche, gilt es an dieser Stelle nochmals den Wunsch des Autors zu bekräftigen, dass die gegenständlichen Melde- und Berichtsverpflichtungen einer näheren Prüfung durch die Gerichte unterzogen werden sollten. Bei einer raschen Befassung des VfGH ginge es sich vermutlich noch vor vor der ersten verpflichtenden Meldung im März 2011 aus, eine Klärung herbeigeführt zu haben. Dies gilt freilich nicht für den Fall, dass die in diesem Posting aufgeworfene Frage der Gemeinschaftskonformität einer Klärung durch den EuGH bedarf.