Normal 0 21 false false false MicrosoftInternetExplorer4 < ![endif]-> < ![endif]->In der Entscheidung vom 21.1.2010 in der Rs. C?17/09 Kommission gegen Deutschland hat der EuGH klar gemacht, dass\\
auch im Abfallbereich das Vergaberecht uneingeschränkt gilt und
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ein Bieter, der aus irgendwelchen Gründen im Rahmen der nationalen Einwendungs- und Rechtsschutzmechanismen nicht durchgedrungen ist, immer noch die Möglichkeit hat, sich an die EU-Kommission zu wenden.
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\Sachverhalt und Vorbringen: Am 26. März 1997 schlossen die Stadt Bonn und MVA, eine städtische Gesellschaft, deren Kapital von der Stadt Bonn gehalten wird, mit dem privaten Abfallentsorgungsunternehmen EVB Entsorgung und Verwertung Bonn GmbH & Co. KG (im Folgenden: EVB) einen Vertrag über Abfallentsorgungsleistungen. Der Vertrag wurde ohne vorhergehende öffentliche Ausschreibung abgeschlossen.\\Die EU-Kommission hat aufgrund der unterbliebenen Ausschreibung ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Deutschland hat dagegen eingewendet, dass zwischen Vergaberecht und Abfallrecht ein Spannungsverhältnis bestehe und dass die Anwendung des Vergaberechts nicht zu ineffizienter und ökologisch nachteiliger Nutzung von Entsorgungskapazitäten führen dürfe. Insbesondere stehe das Vergaberecht der Behandlung und Beseitigung von Abfällen möglichst nah am Ort ihrer Erzeugung entgegen.\\Weiters macht Deutschland geltend, dass die Beschwerde, aufgrund deren die Kommission eingeschritten sei, erst nach zehn Jahren Laufzeit des streitigen Vertrags eingereicht worden sei, obwohl der Beschwerdeführer bereits seit Langem von diesem Vertrag und den Mängeln bei seinem Abschluss gewusst und den Weg über ein nationales Nachprüfungsverfahren willentlich unterlassen habe. Hätte eine solche Vorgangsweise Erfolg, könnte man die nationalen Einwendungs- und Rechtsschutzmechanismen, die für Rechtssicherheit sorgen sollten, umgehen und damit ein legitimes Bedürfnis der Beteiligten konterkarieren.\\Tenor: Abfall- und Vergaberecht stellen keinen Widerspruch dar. Es ist ein Verstoß gegen das Vergaberecht, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Entsorgung von Biomüll und Grünabfällen zu vergeben, ohne ein Vergabeverfahren mit europaweiter Ausschreibung durchzuführen.\\Nicht zutreffend sei die Behauptung, dass zwischen Vergaberecht und Abfallrecht ein Spannungsverhältnis bestehe und dass die Anwendung des Vergaberechts nicht zu ineffizienter und ökologisch nachteiliger Nutzung von Entsorgungskapazitäten führen dürfe.\\Zwar bedeuten, wie der Gerichtshof im Urteil vom 9. Juli 1992, Kommission/Belgien (C?2/90, Slg. 1992, I?4431, Randnr. 34), ausgeführt hat, die Besonderheit der Abfälle und der Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, dass es Sache jeder Region, Gemeinde oder anderen Gebietskörperschaft ist, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Aufnahme, Behandlung und Beseitigung ihrer eigenen Abfälle sicherzustellen, und dass diese daher möglichst nah am Ort ihrer Erzeugung zu beseitigen sind, um ihre Verbringung so weit wie möglich einzuschränken.\\Jedoch können solche Erwägungen die Bundesrepublik Deutschland nicht von den Verpflichtungen entbinden, die sich für sie aus der Richtlinie 92/50 ergeben. Die Richtlinie als solche hindert den öffentlichen Auftraggeber nämlich nicht daran, einen Vertrag mit Bietern zu schließen, die in der Lage sind, die Abfälle möglichst nah am Ort ihrer Erzeugung zu beseitigen.\\Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen genügt grundsätzlich dem sich aus der Richtlinie 89/665 ergebenden Effektivitätsgebot, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (Urteil vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C?470/99, Slg. 2002, I?11617, Randnr. 76), und die Vergaberichtlinien stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der die Nachprüfung einer Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers binnen einer bestimmten Frist beantragt werden muss, wobei sämtliche Mängel des Vergabeverfahrens, auf die der Antrag gestützt wird, innerhalb dieser Ausschlussfrist gerügt werden müssen. ABER der nicht berücksichtigte Bieter hat trotzdem die Möglichkeit, die in den nationalen Nachprüfungsverfahren vorgesehenen Fristen zu umgehen, indem sie die Kommission mit einer Beschwerde im Hinblick auf eine auf Art. 226 EG gestützte Klage befassen (Urteil vom 15. Oktober 2009, Kommission/Deutschland, Randnr. 38).