Wir dürfen über die Aufhebung einer Bestimmung in der BAO berichten, da diese für Betriebe, die einer AlSAG-Beitragspflicht unterliegen, von Relevanz sein könnte (VfGH 30.11.2017, G 131/2017-8, G 286/2017-2). Es gibt nicht wenige der AlSAG-Beitragspflicht unterliegende Unternehmen, die in strittigen Fragen zwar den Rechtsweg beschreiten, aus Gründen der Sicherheit aber in dem Vertrauen auf eine allfällige Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens die umstrittenen AlSAG-Beträge vorsorglich abführen. So auch im hier gegenständlichen Ausgangssachverhalt.
Nach langwierigen Verfahren auf Basis von § 10 AlSAG stand hier schlussendlich fest, dass für bestimmte Tätigkeiten nachgerade kein AlSAG zu leisten gewesen wäre. Die sicherheitshalber abgeführte Abgabe sollte nun daher rückgefordert werden. Ein Wiederaufnahmsantrag wurde gestellt und durch alle Instanzen als verspätet beurteilt, da er nach § 304 BAO – vereinfacht ausgedrückt – nur innerhalb von fünf Jahren ab Fälligkeit gestellt werden kann. Wie auch immer diese Frist bei einer eben niemals fällig gewesenen Abgabe ausgelöst hätte werden sollen verrieten weder die Finanzbehörden noch das Bundesfinanzgericht.
Dass damit gleichzeitig die Ergreifung eines Rechtsmittels de facto ausgeschlossen war, war Leitgedanke der erhobenen Beschwerde an den VfGH. Dieser teilte diese Bedenken und hob schlussendlich die bezugshabende Norm als verfassungswidrig auf.
Für die gelebte Praxis, in strittigen Fällen risikominimierend eine strittige Abgabe zu leisten und im Falle des Obsiegens diese im Wege der Wiederaufnahme wieder erstattet zu erhalten, wurde damit eine Lanze gebrochen. Der Gesetzgeber hat freilich rund ein Jahr Zeit erhalten, eine entsprechende Nachfolgeregelung zu schaffen, die dann – im Interesse des Rechtsstaates – hoffentlich nicht erneut verfassungswidrig sein wird.